9 Und der
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder[e]; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 17 Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte[f], wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug[g], das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden. 19 Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. 20 Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, dass er gestorben ist, 21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, dass er gestorben ist, so soll der Schläger gewisslich getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen oder unabsichtlich irgendein Werkzeug auf ihn geworfen hat, 23 oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, dass er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht: 24 so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten; 25 und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. 26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht, 27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld. 28 Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren.
29 Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
30 Jeder, der einen Menschen erschlägt: Auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen[h], dass er sterbe. 31 Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewisslich getötet werden. 32 Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, dass er vor[i] dem Tod des Priesters zurückkehre, um im Land zu wohnen. 33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. 34 Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der
-
a 35,2 Eig. eine Weidetrift
b 35,8 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
c 35,8 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
d 35,12 Eig. Löser, der nächste Verwandte
e 35,16 Hier und nachher dasselbe Wort wie „Totschläger“
f 35,17 Eig. mit einem Handstein, d.h. mit einem Stein, den man handhaben kann. Desgl. V. 18: Handwerkzeug
g 35,18 O. Gegenstand
h 35,30 Eig. antworten
i 35,32 Eig. bis zu